Oktober 2010
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „1050 Jahre Stommeln“.
2. Der Sitz des Vereins ist Pulheim, Ortsteil Stommeln.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Ausrichtung von Feierlichkeiten zum 1050-jährigen
Jubiläum von Stommeln.
2. Der Vereinszweck ist erfüllt, wenn die Feierlichkeiten zum 1050-jährigen Jubiläum
und die damit verbundenen Abschlüsse beendet sind.
§ 3 Mittelverwendung
- Der Verein übernimmt die organisatorische und kommerzielle Abwicklung der Feierlichkeiten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
der seine Ziele unterstützt ( siehe § 2).
- Als Mitglieder werden geführt:
A ) Aktive Mitglieder
B ) Fördernde Mitglieder, dies sind alle Mitglieder die nicht aktiv sind und
den Verein fördern.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder
Auflösung des Vereins.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor-
stand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit so-
fortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben wer-
den. Dies muß schriftlich erfolgen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist
von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mit-
gliederversammlung angerufen werden, die abschließend ent-
scheidet. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
d) die zwei Kassenprüfer
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird dabei durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, wovon eine Person einer der Vorsitzenden sein muss.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der Vorstand ist zu Sitzungen schriftlich mit einer Einladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Die Einladung kann auch per Email erfolgen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen und besteht aus den aktiven Mitgliedern.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung
von fünfzig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Sollte er nicht anwesend sein, wird die Versammlung von einem der beiden stellv. Vorsitzenden geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweck ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
A ) Wahl des Vorstandes
B ) Entlastung des Vorstandes
C) Wahl von zwei Kassenprüfern
D) Wahl der Ausschüsse
§ 9 Ausschüsse
- Es sind tätigkeitsbezogene Ausschüsse zu gründen.
- Die Ausschussmitglieder eines jeden Ausschusses benennen einen Sprecher. Der Sprecher berichtet dem Vorstand über die Arbeitsergebnisse des Ausschusses. Er hat im Vorstand eine beratende Stimme.
§ 10 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn der Vereinszweck erfüllt ist, alle Abschlüsse erledigt sind, keine Ansprüche gegenüber dem Verein bestehen und das Vermögen verteilt bzw. ein eventueller Gewinn verteilt ist.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird für Zwecke verwendet, die der Allgemeinheit in Stommeln zugute kommt. Auch hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
Gründungsmitglieder:
Dr. Martin Schleß Helmut Schmitz Manfred Schumacher Maria Schmitz
Horst Schütz Frank Heinrichs Dr. Ernst Wieland Ellen Leuk
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